Handel und Gewerbe
Der Einzelhandel und weitere gewerbliche Einrichtungen sind grundsätzlich für den Kundenverkehr geschlossen. Abhol-, Liefer- und Bringdienste sowie Terminshopping sind weiterhin möglich. Allerdings ist der Zutritt auf Einzelpersonen bzw. Angehörige eines Hausstands beschränkt. Unter Einhaltung der in der Landesverordnung festgelegten Hygieneregeln und Zugangsbeschränkungen dürfen Lebensmittelmärkte, Drogerien, Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Buchhandlungen, Baumärkte, Tierbedarfs- und Futtermittelmärkte, Blumenfachgeschäfte und die die Außenbereiche von Gärtnereien, Gartenbaubetrieben, Gartenbaumärkten und ähnlichen Einrichtungen geöffnet bleiben. Auch der Wochenmarkt findet weiterhin statt.
Körpernahe Dienstleistungen
Kosmetik-, Tattoo-, Piercingstudios und ähnliche Betriebe, bei denen der Mindestabstand wegen der Art der Dienstleistung nicht eingehalten werden kann, müssen wieder schließen. Optiker, Hörgeräteakustiker, Physiotherapie, Fußpflege und weitere Dienstleistungen, die medizinischen oder hygienischen Gründen dienen, bleiben erlaubt. Auch Friseursalons dürfen geöffnet bleiben.
Sport und Freizeit
Sport ist unter Einhaltung des Mindestabstands im Freien wieder nur alleine, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands, zulässig. Training in Gruppen ist wieder untersagt. Ausstellungen und Galerien müssen geschlossen werden. Die Musik- und Malschulen dürfen wieder nur Einzelunterricht anbieten.
Maskenpflicht in der Innenstadt
Die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes gilt weiterhin in der Innenstadt: in der gesamten Fußgängerzone sowie in der August-Bebel-Straße, Bahnhofstraße, Speyerer Straße bis zum Speyerer Tor und Wormser Straße bis zum Wormser Tor. Hier der Lageplan. Auf Sitzgelegenheiten und unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,50 m darf der Mund-Nasen-Schutz zum Essen und Trinken kurzzeitig abgenommen werden. Rauchen ist weiterhin nur außerhalb des Innenstadtbereichs erlaubt.
Alle weiteren Regeln der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz behalten ihre Gültigkeit.
Die aktuelle Landesverordnung inklusive Auslegungshilfen finden Sie hier.