UPDATE: Seit 17. April sind aufgrund hoher Inzidenzen die Außengastronomie und körpernahe Dienstleistungen wieder untersagt. Auch Friseure dürfen nur Dienstleistungen anbieten, bei denen der Abstand bzw die Maskenpflicht eingehalten werden kann.
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Die Testpflicht gilt zurzeit bei
- Dienstleistungen nach § 6 Abs. 4
- Gaststätten nach § 7 Abs. 2 Nr 5.
Das Ergebnis ist mit dem Landesformular (siehe Downloadfeld „Formular Testergebnis“) zu bestätigen (§ 1 Abs. 9 Satz 5).
(3) Zulässig ist die Erbringung körpernaher Dienstleistungen aus medizinischen und hygienischen Gründen, wie insbesondere solche von Optikern, Hörgeräteakustikern, Friseuren, bei der Fußpflege sowie bei der Podologie, Logopädie, Physio- und Ergotherapie, beim Rehabilitationssport und Funktionstraining im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder Ähnliches.
Über Satz 1 hinaus sind Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege zulässig, wie beispielsweise in Nagelstudios, Kosmetiksalons, Massagesalons, Tattoostudios, Piercingstudios und ähnlichen Einrichtungen.
Für Dienstleistungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten
- das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 zwischen Kundinnen und Kunden,
- die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4, mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist, sowie
- die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1.
- Die Testpflicht nach § 6 Abs. 4 gilt, wenn wegen der Art einer in Absatz 3 genannten Dienstleistung eine Maske nicht getragen werden, wie zum Beispiel bei bestimmten Kosmetikanwendungen oder der Bartrasur, gilt die Testpflicht nach § 1 Abs. 9 Satz 1.
Außerdem ist ein Testkonzept für das Personal erforderlich.
Nach Abs. 3 Satz 3 gilt die Testpflicht nicht für Dienstleistungen, die aus medizinischen Gründen erbracht werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Öffnung gastronomischer Einrichtungen nach Absatz 1
- Restaurants, Speisegaststätten, Bars, Kneipen, Cafés, Shisha-Bars und ähnliche Einrichtungen,
- Eisdielen, Eiscafés und ähnliche Einrichtungen,
- Vinotheken, Probierstuben und ähnliche Einrichtungen,
- Angebote von Tagesausflugsschiffen einschließlich des gastronomischen Angebots und ähnliche Einrichtungen
- unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen,
- Vorhaltung eines Hygienekonzepts und
- nach Maßgabe der Regelungen der Sätze 2 und 3
- zwischen den Gästen unterschiedlicher Tische sowie in Wartesituationen das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1,
- für Gäste und Personal die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist; für Gäste ist die Maske unmittelbar am Platz entbehrlich,
- die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1,
- zur Steuerung des Zutritts eine Vorausbuchungspflicht und
- die Testpflicht nach § 1 Abs. 9 Satz 1.
zulässig.